Gültig ab17.04.2010
Bezirksverband Castrop-Rauxel / Waltrop der Kleingärtner e.V.
Satzung
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Bildung von Untergliederungen
§ 5 Beiträge und Umlagen
II. Verbandsorgane
§ 6 Organe des Verbandes
§ 7 Einberufung und Leitung
§ 8 Beschlussfassung
§ 9 Wahlen
§ 10 Niederschriften
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Vorstandsrat
III. Einrichtungen des Verbandes
§ 14 Schlichtungsausschuss
§ 15 Kassenprüfung
IV. Ausschüsse
§ 16 Fachberatung
§ 17 Frauenarbeit
§ 18 Jugendarbeit
§ 19 Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
§ 20 sonstige Ausschüsse
V. Sonstige Bestimmungen
§ 21 Änderungen des Zwecks, Auflösung
§ 22 Aufwandsentschädigung und Arbeitsverträge
§ 23 Redaktionelle Änderungen
§ 24 Aufhebung der bisherigen Satzung
VI. Ergänzende Bestimmungen
- Schlichtungsordnung
Satzung
des Bezirks-/Stadtverbandes
Bezirksverband Castrop-Rauxel / Waltrop der Kleingärtner e.V.
Präambel
Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern.
Daraus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit
zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern.
Der Bezirks-/Stadtverband und seine Mitglieder wirken hierbei mit.
Kleingärten sind Pachtgärten.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bezirksverband Castrop-Rauxel / Waltrop der Kleingärtner e.V. Er wird im folgenden „Verband“ genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel und ist im Vereinsregister eingetragen. Er muss Mitglied im „Landesverband Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.“ sein.
Er kann ferner Mitglied in Verbänden sein, die ähnliche Zwecke verfolgen.
(3) Der Verband muss als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt sein.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Einnahmen und das Vermögen des Verbandes dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(2) Der Zweck des Verbandes ist:
die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
(3) Der Zweck des Verbandes wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Schaffung und Sicherung von öffentlich zugänglichen Kleingartenanlagen in Verbindung mit Wohngebieten,
b) die Förderung des Interesses für Naturzusammenhänge bei jungen Menschen durch Zusammenarbeit mit Schulen und Jugendgruppen,
c) die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege,
d) die Förderung der Gesundheit durch Gartenarbeit, das Erleben der Gartengemeinschaft und das Erzeugen von gesundem Obst und Gemüse,
e) die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden,
f) die Übertragung der Verwaltung oder die Weiterverpachtung angepachteter Flächen an seine als kleingärtnerisch und steuerlich gemeinnützig anerkannten Mitgliedervereine im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 BKleingG sowie die Überwachung
der Einhaltung kleingarten- und pachtrechtlicher Vorschriften und der Gartenordnung,
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g) die fachliche und rechtliche Betreuung seiner Mitglieder durch Schulung und Fachberatung; dabei sind die Leistungsangebote des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e. V. und des Landesverbandes anzubieten. Dazu gehören insbesondere die Belieferung der Mitgliedervereine mit der BDG-Verbandszeitschrift „Der Fachberater" und Schulungen des Landesverbandes an der Landesschule in Lünen.
h) die Interessenvertretung seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit, gegenüber Städten und Gemeinden, politischen Gremien auf Landes- und Kommunalebene sowie Landesbehörden, in Zusammenarbeit mit dem Landesverband Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.,
i) die Unterstützung der Städte und Gemeinden bei Erstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Kleingartenanlagen, Zu einer Kleingartenanlage gehören in der Regel im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BKleingG ein Gemeinschaftshaus – insbesondere zur fachlichen Betreuung der Vereinsmitglieder – Geräteraum, Spielflächen, Toilettenanlagen und Wege.
k) Maßnahmen zum Erhalt der Kleingarteneigenschaft von Anlageflächen gegebenenfalls durch Grunderwerb seitens der kleingärtnerischen Organisationen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Kleingärtnervereine, deren Anlagen im Verbandsgebiet liegen und die Voraussetzung der kleingärtnerischen und steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllen bzw. deren Verleihung und Anerkennung beantragen, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandsvorstandes.
b) Verbände, deren Satzung den Zwecken und Aufgaben des Bezirksverbandes entsprechen,
c) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
d) natürliche Personen mit beratender Stimme, das Verbandsgebiet wird vom Vorstand des Landesverbandes festgesetzt.
- 4 -(2) Die Aufnahme ist schriftlich unter Anerkennung dieser Satzung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Durch die Aufnahme erwirbt das Mitglied keine Ansprüche an das Verbandsvermögen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder bei Kleingärtnervereinen durch Verlust der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit (§ 2 BKleingG). Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Verbandes sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane wiederholt vorsätzlich verstößt.
Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist mindestens mit einer Frist von einem Monat vor der Sitzung unter Angabe der Beschuldigungen schriftlich zu laden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbescheid ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann das Mitglied beim Vorstand des Verbandes Beschwerde erheben über die das zuständige Verbandsorgan (§ 11 Abs. 8, Buchstabe l) in einer eigens dafür einberufenen Sitzung endgültig entscheidet.
Der Ausschluss wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft scheiden alle Amtsträger, die der ausgeschlossenen Organisation angehören, aus den Organen des Verbandes aus.
(6) Personen, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie werden zu Vorstandsratssitzungen und Mitgliederversammlungen eingeladen.
Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
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§ 4 Bildung von Untergliederungen
Bezirks- und Stadtverbände können insbesondere bei großer Anzahl von Mitgliedervereinen Untergliederungen (z. B. Bezirke) bilden. Diese entsenden je Untergliederung eine Personen sowie eine gleiche Anzahl von Vertretern für den Verhinderungsfall in den Vorstandsrat und ein Mitglied als Beisitzer in den Vorstand.
§ 5 Beiträge und Umlagen
(1) Vereine zahlen Jahresbeiträge und ggf. Umlagen, soweit diese zur Erreichung des Verbandszweckes und der Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder, der dem Bezirks-/Stadtverband angehörenden Kleingärtnervereine.
Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.Diese Umlagen können jährlich bis zum Einfachen des Mitgliedsbeitrags betragen.
Beiträge und Umlagen sind getrennt nach Mitgliederarten festzusetzenZahlungstermine werden vom Vorstand festgelegt.
II. Verbandsorgane
§ 6 Organe des Verbandes sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
(3) der Vorstandsrat, soweit durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet.- 6 -
§ 7 Einberufung und Leitung
Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft die Zusammenkünfte der Verbandsorgane ein und leitet sie.
§ 8 Beschlussfassung
Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern/Delegierten des jeweiligen Verbandsorganes mit der schriftlichen Einberufung bekannt geworden sind.
Anträge zu den Tagesordnungspunkten können schriftlich und mündlich jederzeit gestellt werden.
Ordnungsgemäß einberufene Verbandsorgane sind nach Maßgabe dieser Satzung beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder/ Delegierten.
Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung gilt als Ablehnung.
Bei Abstimmungen im Vorstand/Vorstandsrat entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder/Delegierten.
(4) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder/Delegierten jedoch durch Stimmzettel.
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§ 9 Wahlen
(1) Für Wahlen kann der Vorstand eine Mandatsprüfungskommission vorschlagen, die auch die Tätigkeit eines Wahlausschusses ausübt.
(2) Wählbar ist jedes Organisationsmitglied, auch wenn es nicht anwesend ist, sofern dem Vorstand die schriftliche Zustimmung für seine Kandidatur vorliegt.
(3) Bei der Besetzung von Ämtern und Ausschüssen soll eine ausgewogene Verteilung der Geschlechter angestrebt werden.
Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 10 Niederschriften
Über die Zusammenkünfte der Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, in denen insbesondere gefasste Beschlüsse festzuhalten sind. Sie sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern der jeweiligen Verbandsorgane zuzuleiten.
Sie gelten drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Niederschriften über die Mitgliederversammlungen erhalten die Mitgliedervereine.
Gegen den Inhalt der Niederschriften von Mitgliederversammlungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Einspruch beim Verband erhoben werden.- 8 -
Der Einspruch ist zu begründen. Wird ihm vom Versammlungsleiter nicht stattgegeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.
Niederschriften der anderen Verbandsorgane (Vorstand, Vorstandsrat) sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet das jeweilige Verbandsorgan.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Sie ist das oberste Organ des Verbandes und besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den Delegierten der Verbandsmitglieder,
(2) Auf je angefangene 30 Mitglieder der dem Bezirksverband angehörenden Kleingärtnervereine, für die an den Verband der festgesetzte Beitrag entrichtet wird, entfällt ein stimmberechtigter Delegierter. Sonstige Verbandsmitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchst. b und c stellen einen Delegierten.
(3) Ist ein Verbandsmitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, ruhen seine Rechte.
(4) Die Mitgliederversammlung wird jährlich zum Anfang des Geschäftsjahres und nach Bedarf einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Verbandsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(5) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vier Wochen
schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
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(6) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in Verbandsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Gremium oder Organ zuständig ist.
(8) Ihr obliegt vor allem:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte, der Kassenberichte, der Berichte der Kassenprüfer und der Tätigkeitsberichte (Fachberatung, Frauengruppe, Jugendgruppe, Schlichtungsausschuss usw.),
b) Genehmigung der Kassenberichte (Jahresabschlüsse),
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Verabschiedung der jährlichen Haushaltspläne, (ggf. Doppelhaushalt) mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben unter Festsetzung der Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen,
e) Bestellung des Mandatsprüfungs- und Wahlausschusses,
f) Wahl bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern, soweit diese nicht von Untergliederungen gestellt werden,
g) Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Ersatzkassenprüfers,
h) Entscheidung über Anträge, die ihr vom Vorstand unterbreitet worden sind,
i) Beschlussfassung über die Bildung von Untergliederungen gemäß § 4,
k) Beschlussfassung über die Bildung eines Vorstandsrates gem. § 6 Abs. 3,
l) die Entscheidung über den Einspruch eines Verbandsmitgliedes gegen den Ausschließungsbescheid, sofern kein Vorstandsrat existiert,
m) Satzungsänderungen,
n) Auflösung des Verbandes,
(9) Soweit Bezirks-/Stadtverbände Untergliederungen gebildet haben, obliegt die Wahl der in den Vorstand zu entsendenden Beisitzer diesen Untergliederungen gemäß den allgemeinen Vorschriften.
(10) Besondere Ehrungen finden in der Regel auf der Mitgliederversammlung statt.- 10 -
§ 12 Vorstand
(1) Er besteht aus
a) Vorsitzenden
b) Stellvertreter
c) Schriftführer
d) Kassierer
e) Fachberater
f) Frauenberaterin
g) mindestens 3 Beisitzern; soweit Bezirks-/Stadtverbände Untergliederungen gebildet haben, entsenden sie je Untergliederung (z. B. Bezirk) einen Beisitzer.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
(2) Über die Anzahl der Beisitzer kann die Mitgliederversammlung auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung in einer Einladung zur Mitgliederversammlung beschließen und sodann die Beisitzer wählen.
Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre im jährlichen Turnus gewählt ( der /die Vorsitzende wird in dem Jahr welches durch 4 teilbar ist (z.B. Jahr 2012) gewählt),beginnend mit Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Stellvertreter/in und Kassierer/in.
Fachberater/in und die Frauenberaterin sowie Beisitzer/inen werden im selben Turnus gewählt.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die ersten Wahlen gem. § 12 Abs. 3, Satz 1 u.2 der Satzung finden nach ihrer Annahme statt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied, das nicht von einer Untergliederung entsandt wird, vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
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(5) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verband nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer.
Der Verband wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Sitzungen des Vorstandes sind schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung bei Bedarf und spätestens sechs Tage vor einer Mitgliederversammlung mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen. Fachkräfte können als Berater hinzugezogen werden.
(9) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen
Geschäftsverteilungsplan und eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.
(10) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und des Vorstandsrates eine Niederschrift anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(11) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Verbandes, zieht Forderungen, z. B. Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er weist Gegenstände und Geräte des Verbandes sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat in besonderen Fällen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verband gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er darf Zahlungen für Verbandszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten. Nicht benötigte Bankbestände sind verzinslich anzulegen.
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(12) Die Vorstandsmitglieder haben den Kassenprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen in den Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren.
(13) Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben:
a) die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,
b) die Ausschließung von Verbandsmitgliedern,
c) die Entscheidung über Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden,
d) die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen,
e) die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung der Haushaltspläne,
f) gegebenenfalls die Festlegung von Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und Ersatzleistung bei Säumnis,
g) Regelungen über Pachtangelegenheiten, die den Verband als Zwischenpächter oder Verwalter betreffen (siehe hierzu § 2 Abs. (3) Buchstabe f) dieser Satzung),
h) Entgegennahme von Berichten (Fachberatung, Frauengruppe, Jugendgruppe u. a.),
i) die Wahl der Vertreter zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e. V.
k) die Wahl bzw. Abwahl von Mitgliedern sowie deren Stellvertreter zum Schlichtungsausschuss für die Dauer von vier Jahren,
l) die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung besonderer oder vorübergehender Verbandsaufgaben,
m) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Für § 12 Abs. (13) Buchstaben h, i, k, l, m, gilt folgende Einschränkung: Dem Vorstand obliegen diese Aufgaben nur dann, wenn kein Vorstandsrat gebildet wurde.
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(14) Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen der Mitgliedervereine zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedervereine dem Bezirks-/Stadtverband wichtige Termine rechtzeitig mitteilen.
§ 13 Vorstandsrat
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsrat gebildet werden.
(1) Er besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes, (§ 12)
b) den Vorsitzenden der Kleingärtnervereine; sie können sich im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen,
c) soweit Bezirks- und Stadtverbände Untergliederungen (z. B. Bezirke) gebildet haben, treten an die Stelle der Vorsitzenden der Kleingärtnervereine oder ihrer Vertreter je eine von den Untergliederungen gewählte Personen, im Verhinderungsfalle die für diese gewählten Vertreter.
(2) Ordnungsmäßig einberufene Vorstandsratssitzungen sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(4) Sitzungen des Vorstandsrates sind bei Bedarf mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen. Fachkräfte können als Berater hinzugezogen werden.
(5) Dem Vorstandsrat obliegen insbesondere:
a) die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung übertragen werden,
b) Entgegennahme von Berichten (Fachberatung, Frauengruppe, Jugendgruppe u. a.),
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c) die Wahl der Vertreter zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V.,
d) die Wahl bzw. Abwahl von Mitgliedern sowie deren Stellvertreter zum Schlichtungsausschuss für die Dauer von vier Jahren,
e) die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung besonderer oder vorübergehender Verbandsaufgaben,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Entscheidung über den Einspruch eines Verbandsmitgliedes gegen den Ausschließungsbescheid.
III. Einrichtungen des Verbandes
§ 14 Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verbandsmitglieder gemäß der jeweiligen Vereinssatzung. Er verfährt nach der Schlichtungsordnung (Schlichtungsordnung siehe Anlage).
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, Stellvertreter, Protokollführer und zwei Beisitzern.
Sie müssen Organisationsmitglieder sein.
(3) Der Vorsitzende des Bezirks-/Stadtverbandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ruft die konstituierende Sitzung ein. Unter seiner Leitung wählt der Ausschuss den Vorsitzenden, Stellvertreter und Protokollführer. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder (oder deren Stellvertreter) erforderlich. Der ein- und ausgehende Schriftwechsel ist über den Verband zu leiten.
(4) Der Schlichtungsausschuss entscheidet organisationsintern endgültig. Vor seiner Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig.
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§ 15 Kassenprüfung
(1) Zwei Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich unabhängig vom Vorstand die Verbandskasse, Buchführung und Belege.
(2) Sie prüfen auch die satzungsgemäße Verwendung des Verbandsvermögens und berichten in der Mitgliederversammlung.
(3) Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.
IV. Ausschüsse
§ 16 Fachberatung
Organisation
Fachberatung wird unter Leitung des Verbandsfachberaters vom
Fachberatungsausschuss geplant, vorbereitet und durchgeführt.
Der Ausschuss besteht aus geschulten Mitgliedern der
Mitgliedervereine, in der Regel je ein Fachberater pro Verein. . Er wird auf Vorschlag des Verbandsfachberaters vom Vorstand, wenn vorhanden, vom Vorstandsrat, bestellt.
Ihm stehen die im Haushaltsplan für die Fachberatung vorgesehenen Mittel nach Freigabe durch den Vorstand zur Verfügung.
Aufgaben
Teilnehmer an Veranstaltungen der Fachberatung sind im Wesentlichen die Fachberaterinnen/Fachberater der dem Verband angeschlossenen Kleingärtnervereine.
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Im Rahmen der Möglichkeiten unterstützt die Fachberatung die Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes, z. B. durch Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und regionalen Ausstellungen sowie der Verteilung von Presseinformationen.
Die Fachberatung vermittelt ökologische und gärtnerische Kenntnisse, insbesondere in den Bereichen Gartengestaltung, Obst- und Gemüseanbau, Bodenpflege, Düngung, Pflanzenschutz und Wertermittlung.
Die Durchführung von Schulungen, Fachlehrfahrten, praktischen Seminaren u. a. dient auch der Umwelterziehung. Dabei sind die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Insbesondere hat die Fachberatung darauf hinzuwirken, dass der
Einsatz von Pflanzenschutz- sowie Düngemitteln nach den gesetzlichen Vorgaben und den Regeln des integrierten Pflanzenschutzes erfolgt.
§ 17 Frauenarbeit
Die Frauenarbeit dient der Abstimmung gemeinsamer Interessen, der Schulung und der fachlichen Betreuung der Vereinsfrauenberaterinnen.
Neben der frauenspezifischen Beratung hat die Frauenarbeit das besondere Ziel, die Aus- und Weiterbildung der Frauen in gärtnerischer Fachberatung, allen Verbandsangelegenheiten und im Vereinsrecht unter Berücksichtigung der
Gleichberechtigung von Mann und Frau zu intensivieren.
Dabei ist die Stellung der Frau als Mitglied hervorzuheben und ihre Mitarbeit in den Vereinen besonders anzuregen.
Das Vorstandsmitglied „Frauenberaterin“ hat in seiner
Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes die Aufgabe, in diesem Sinne die Frauenarbeit in den Kleingärtnervereinen zu fördern und zu koordinieren.
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§ 18 Jugendarbeit
Die Koordinierung der Jugendarbeit im Verbandsbereich wird vom Vorstand oder einem Beauftragten wahrgenommen. Ihm obliegt es, in Zusammenarbeit mit der örtlichen Deutschen Schreberjugend und den Vereinsvorständen sich für die Gründung von Kinder- und Jugendgruppen in den Vereinen einzusetzen und diese zu fördern.
§ 19 Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit werden vom Vorstand oder mindestens einem Beauftragten wahrgenommen. Dieser bemüht sich in Zusammenarbeit mit dem in den Vereinen bestellten Pressewart, den Vereinsvorständen sowie den Fachberatern um eine öffentlichkeitswirksame Darstellung des Kleingartenwesens in den örtlichen Medien. Er hält engen Kontakt zur örtlichen Presse und liefert Beiträge für die
Verbandszeitung.
§ 20 Sonstige Ausschüsse
z. B. Festausschuss, Bauausschuss u. a. werden bei Bedarf vom zuständigen Verbandsorgan bestellt.
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V. Sonstige Bestimmungen
§ 21 Änderungen des Zwecks, Auflösung
(1) Die Änderungen des Zwecks sowie die Auflösung des Verbandes können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Delegierten beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßig berechtigten Delegierten anwesend ist.
(2) Wird die Auflösung des Verbandes oder die Änderung seines Zweckes und der Aufgaben (§ 2) auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den Landesverband Westfalen und Lippe der Kleingärtner e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 2 der Satzung genannten Zwecke (Förderung des Kleingartenwesens) zu verwenden hat.
§ 22 Aufwandsentschädigung und Arbeitsverträge
(1) Inhaber von Verbandsämtern sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Ihnen kann der entstandene Aufwand entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet sowie den Vorstandsmitgliedern eine pauschale Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) bewilligt werden. Hierüber entscheidet der Vorstandsrat, im Falle des Nichtbestehens die Mitgliederversammlung, .
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Hier ist insbesondere auf die Angemessenheit der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten. Weiterhin ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der die Vergütung regelt. Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu genehmigen.- 19 -
§ 23 Redaktionelle Änderungen
(1) Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.
Die Mitglieder des Verbandes sind hierüber unverzüglich zu verständigen.
(2) Angenommen in der Mitgliederversammlung am:
___________________________________________
(3) Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht:
____________________________________________
____________________________________________
____________________________, den ____________
§ 24 Aufhebung der bisherigen Satzung
Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
Schlichtungsordnung
(ist Bestandteil der Satzung)
Der Verband unterhält als ständige Einrichtung einen Schlichtungsausschuss
(§ 14 der Satzung).
Dieser erledigt selbständig die Schlichtungsfälle, die gemäß der Satzung der
Mitgliedervereine anfallen.
1. Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses:
Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
Dem Vorsitzenden, Stellvertreter, Protokollführer sowie den Beisitzern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder (oder deren Stellvertreter) erforderlich.
2. Aufgaben des Schlichtungsausschusses
In Erledigung der Schlichtungsfälle sollte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine gütliche Regelung angestrebt werden.
Etwaige Form- und Verfahrensfehler auf Vereinsebene können durch entsprechende Handlungen des Schlichtungsausschusses nachgeholt und geheilt werden.
Die Entscheidung hat die geltende Vereinssatzung und die kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
3. Verfahrensweise
Der Beschwerdeführer erhält die schriftliche Mitteilung, dass seine Beschwerde eingegangen ist. Sachlich beschieden werden müssen nur Beschwerden, die frist- und formgerecht gem. den Satzungen der Vereine eingereicht worden sind.
Verspätet eingegangene Beschwerden sind zurückzuweisen, falls kein
Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen wird.
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Der Schlichtungsausschuss kann das weitere Verfahren von der Zahlung eines angemessenen Auslagenvorschuss abhängig machen.
Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit, innerhalb von 14 Tagen zu der
Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen.
Nach Eingang der Stellungnahme setzt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest.
Die Ladung muss spätestens sieben Tage vorher zugestellt sein.
Beweisunterlagen sind, soweit sie für erforderlich gehalten werden, von den Parteien anzufordern.
In der mündlichen Verhandlung ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig, formal richtig eingelegt und sachlich begründet ist.
Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände brauchen in der verbandsinternen
Schlichtungsverhandlung nicht zugelassen zu werden.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, in dem auch der Vergleich oder die Entscheidung festzuhalten ist.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Entscheidungen
In der Verhandlung getroffene Entscheidungen können lauten:
a) Der Beschluss der Vorinstanz wird bestätigt.
b) Der Beschluss der Vorinstanz wird abgeändert, es ergeht nachfolgende
Entscheidung:.........
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c) Die Sache wird an die Vorinstanz zurückverwiesen zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhaltes und erneuter Entscheidung in der Vorinstanz.
Über die Bestätigung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz entscheidet der Schlichtungsausschuss selbst.
Der Ausschuss kann im Übrigen alle Sanktionen beschließen, die die jeweilige Vereinssatzung vorsieht. Er darf jedoch Entscheidungen der Vorinstanz nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verschlimmern.
Seine Entscheidung ist endgültig und den Parteien in Form eines Bescheides mit Begründung schriftlich bekannt zu geben.
5. Verfahrenskosten
Der Schlichtungsausschuss entscheidet darüber, wer die Kosten des gesamten Verfahrens zu welchen Anteilen zu tragen hat.
Er setzt die entstandenen Kosten fest und entscheidet über die Zahlungsfrist.
Mit der Einziehung der auferlegten Kosten kann der beteiligte Mitgliedsverein beauftragt werden, der sie an den Verband weiterleitet bzw. von ihm selbst geschuldete Kosten zahlt.

