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Bezirksverband Castrop-Rauxel/Waltrop der Kleingärtner e.V.
Gartenordnung
Kleingärten gehören heute zum Gesamtbild unserer Städte und Gemeinden.
Sie sind wichtige Bestandteile des öffentlichen Grüns und leisten einen wesentlichen Beitrag
zur Verbesserung unseres Lebensraumes.
Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Das
Kleingartenwesen findet auch in Zukunft Anerkennung und Unterstützung durch die
öffentliche Hand.
Dafür übernehmen die Kleingärtner die Verpflichtung:
a) zu verantwortungsbewußtem Handeln im Umgang mit der Natur,
b) den ihnen überlassenen Gärten im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung
gemäß § l Abs. l BKleingG zu nutzen und
c) die Kleingartenanlage zu pflegen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und
Erholungsstätte zugänglich zu machen.
Die Gartenordnung ist Bestandteil der mit dem Bezirksverband bzw. mit den
Kleingärtnervereinen abgeschlossenen Zwischenpachtverträge.
Kleingärtnerische Nutzung
1. der Kleingarten darf ausschließlich kleingärtnerisch genutzt werden. Eine
kleingärtnerische Nutzung liegt nur dann vor, wenn der Garten dem Pächter und
seiner Familie zur Erholung dient und wenn durch eigene Arbeit oder unter Mithilfe der
Familienangehörigen eine gärtnerische Betätigung zur Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen aller Art für den eigenen Bedarf erfolgt.
2. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind
unzulässig.
Gemeinschaftsanlagen bzw. -einrichtungen
1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, wie z.B.
die Einfriedung der Kleingartenanlagen, deren Tore, Wege/Gebäude, Lager- und
Sammelplätze und Anpflanzungen sind pfleglich zu behandeln.
2. Jeder Kleingärtner (Pächter) ist verpflichtet, Schäden an Gemeinschaftsanlagen oder -
einrichtungen unverzüglich den Verantwortlichen des Kleingartenvereins zu melden.
Durch ihn selbst oder durch zu ihm gehörende Personen verursachte Schäden sind
auf seine Kosten wiederherzustellen.
3. Zur Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen können Kleingärtner
zu Leistungen bzw. Umlagen durch den erweiterten Vorstand herangezogen werden
(Gemeinschaftsarbeit).
Gemeinschaftsarbeit
1. Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung, Unterhaltung und Pflege der
Gemeinschaftsanlagen in der Kleingartenanlage (öffentliches Grün).
2. Zu den Gemeinschaftsarbeiten werden alle Kleingärtner (Pächter) herangezogen.
Auch für zusätzliche Aufgaben, wie z.B. Organisation und Durchführung von
Vereinsfesten, haben sich die Mitglieder zu beteiligen. Die Ableistung der benötigten
Gemeinschaftsstunden beschließt der erweiterte Vorstand.
3. Der Pächter ist verpflichtet, die vom erweiterten Vorstand beschlossenen
Gemeinschaftsarbeiten selbst abzuleisten.
4. Für nicht abgeleistete Gemeinschaftsstunden hat der Pächter den hierfür vom
erweiterten Vorstand festgesetzten Betrag zu entrichten.
5. Auf Antrag kann der erweiterte Vorstand in besonders gelagerten Fällen Ausnahme
von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 zulassen.
Wegebenutzung. Wegeunterhaltung
1. Es ist nicht gestattet, die öffentlichen Wege der Kleingartenanlagen mit Fahrzeugen
aller Art zu befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen. Ausnahmen kann der Vorstand
genehmigen.
2. Die Wege der Kleingartenanlagen einschließlich des dazugehörenden Begleitgrüns
sind von den Pächtern der angrenzenden Gärten entsprechend den Beschlüssen des
Vorstandes ganzjährig in Ordnung zu halten.
3. Durch Transport von Materialien verunreinigte Wege und Plätze sind vom Verursacher
/ Veranlasser unverzüglich zu säubern.
4. Die Wege der Kleingartenanlagen sind zu jeder Jahreszeit begehbar zu halten. Bei
Vorhandensein von Hinweisschildern braucht im Winter nicht gestreut werden.
5. Die Wege der Kleingartenanlagen sind grundsätzlich in wassergebundener Bauart
herzustellen. Ausnahmen sind genehmigungspflichtig.
6. Gartenwege in den einzelnen Gärten sind so herzustellen, daß ein Abfließen des
Oberflächenwassers auf die Hauptwege verhindert wird.
7. Die notwendige Beseitigung von Wildkraut darf nicht unter Verwendung chemischer
Mittel erfolgen. Der Einsatz von Herbiziden ist verboten.
Öffnungszeiten
1. Die Kleingartenanlagen sind in der Zeit:
vom 01.04. bis 30.09. von 8.00 bis 20.00 Uhr und
vom 01.10. bis 31.03. von 9.00 bis 16.00 Uhr
für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten.
2. Eine Erweiterung der Öffnungszeiten kann durch Beschluß des erweiterten
Vorstandes bestimmt werden.
Gartenlauben
1. Die Errichtung von Gartenlauben ist genehmigungspflichtig. Bauanträge sind an den
Vorstand zu richten. Der Antrag auf Genehmigung erfolgt vom Kleingärtnerverein und
ist über den Bezirksverband an das Grünflächenamt der Stadt Castrop-Rauxel zur
Genehmigung vorzulegen.
2. Im Kleingarten ist die Errichtung einer Gartenlaube in einfacher Ausfertigung mit
höchstens 24 qm Grundfläche (einschließlich eines überdachten Freisitzes) zulässig.
Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Einrichtung eines in der
Gartenlaube integrierten Abstellraumes ist nachzuweisen.
3. Mit dem Bau der Gartenlaube darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche
Genehmigung vorliegt. Die Richtlinien des Bezirksverbandes zum Bau einer
Gartenlaube sind zu beachten.
4. Eine Unterkellerung der Gartenlaube sowie die Einrichtung von Gruben jeglicher Art
sind untersagt.
5. Anbauten sind grundsätzlich nicht gestattet.
6. Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gartenlauben wird dem Pächter zur
besonderen Pflicht gemacht.
7. Zum Beheizen der Gartenlaube dürfen aus Umweltschutzgründen nur Gas- und / oder
elektrische Geräte benutzt werden. Eine Feuerstätte innerhalb der Laube ist nicht
zulässig. Vorhandene Feuerstätten, auch Kamine, müssen spätestens bei
Pächterwechsel entfernt werden.
8. Antennen für Fernseh-, Radio- oder Funkempfang dürfen in Kleingärten nicht errichtet
werden. Auch "Satelliten-Schüsseln" sind Empfangsantennen und daher unzulässig.
Sonstige Baulichkeiten
1. Frühbeete (max. 6 qm) und Gewächstunnel (max. Höhe 0,7 m) bedürfen bei
Einhaltung der vorgegebenen Maße keiner Genehmigung.
2. Das Aufstellen von Gewächshäusern ist genehmigungspflichtig. Das Genehmigungs-
Verfahren ist das gleiche wie bei den Gartenlauben. Zulässig sind nur Gewächshäuser
aus Leichtmetall in Fertigbauweise. Die Größe von 1,9 m x 2,3 m x 2,2 m Firsthöhe ist
einzuhalten. Das Einverständnis des Gartennachbar muß vorhanden sein. Größere
Gewächshäuser oder Gewächshäuser anderer Bauart sind spätestens bei Pächter-
Wechsel zu entfernen.
3. Die Errichtung von Gerätehäusern unterliegen der Zustimmung des erweiterten
Vorstandes. Gerätehäuser sind nicht Bestandteil der Bewertungsrichtlinien.
4. Der zulässige Umfang von freistehenden Rankgerüsten und Pergolen wird vom
erweiterten Vorstand bestimmt. Entsprechend der maximalen Laubengröße von 24 qm
darf die Pergola 12 lfd. Meter nicht überschreiten. Außerdem darf die Pergola nicht
dauerhaft überdacht sein.
5. Das Aufstellen von "Party-Zelten" ist nur kurzfristig erlaubt.
6. Feuchtbiotope dürfen nur in naturnaher Bauweise (z.B. Foliendichtung) hergestellt
werden. Sie dürfen den in einem der Größe des Gartens angemessenen Umfang (5
qm, höchstens 1 % der Gartengröße bei über 500 qm großen Garten) nicht
überschreiten.
7. Schwimmbecken sind generell verboten.
8. Einfriedung, Gartentor, Wegebefestigung und Einfassung innerhalb des Gartens
müssen sich in das Gesamtbild einfügen. Die Wegebefestigung darf nicht aus Beton
bestehen.
Abfälle
1. Pflanzliche Abfalle sind, soweit dazu geeignet, in den Einzelgärten zu Kompost zu
verarbeiten.
2. Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die sich nicht zur Kompostierung eignen, und
sonstiger Abfalle ist entsprechend den ortsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen.
3. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist in den Gärten verboten.
4. Der Kleingärtnerverein kann mit Zustimmung der Grundstückseigentümer/in
Sammelplätze zum Schreddern und/oder zum gemeinschaftlichen Kompostieren oder
zum Abtransport von Gartenabfällen einrichten.
Gestaltung des Kleingartens
1. Der Kleingarten ist so zu gestalten, daß der Gesamteindruck der Kleingartenanlage
nicht beeinträchtigt wird. Gewächshäuser, Gerätehäuser, Kompostbehälter und
Feuchtbiotope sind so anzulegen, daß eine Belästigung oder Gefährdung Dritter
ausgeschlossen ist.
2. Auf die Kulturen in den Nachbargärten ist Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen
hochstämmiger Bäume ist unzulässig. Spaliere und Bohnengerüste sind nicht als
Abgrenzungen zu verwenden. Durch die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
darf die Nutzung des Nachbargartens nicht eingeschränkt werden.
3. Obstbäume sind nur als Busch- oder Spindelformen oder – bei genügendem Platz -
als Halbstamm auf schwach wachsender Unterlage zulässig.
4. Jeder Pächter hat für den fachgerechten Schnitt seiner Bäume und Sträucher zu
sorgen. Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten
hineinragen. Die dem angrenzenden Garten auf dem Begleitgrün wachsenden
Sträucher sind ebenfalls vom Pächter fachgerecht zu pflegen.
5. Als Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung der Obstbäume und -sträucher ist
eine genügend große Standfläche erforderlich.
Grenzabstand Standfläche qm
Halbstamm/Busch, gr. Form 2,5 m 5 x 5 25
Halbstamm/Busch, kl. Form 2,0 m 4 x 4 16
Spindelbusch 1,5 m 3 x 1,5 4,5
Johannis-, Stachelbeere 1,5 m 1,5 x 1,5 2,25
Brombeere, Himbeere 0,5 m
Pflanzen mit geringeren Abständen können im Fall des Gartenwechsels nicht oder nur
teilentschädigt werden, sofern nicht eine völlige Entfernung verlangt werden muß.
6. Als Sicht- bzw. Windschutz ist eine Grünbepflanzung, bestehend aus Nadelgehölzen
(Koniferen) unzulässig, auch wenn sie in Heckenform geschnitten sind.
7. Auf das Pflanzen von Nadelgehölzen (Koniferen) soll in dem Garten grundsätzlich
verzichtet werden. Übergroße (über 2 m) Nadelgehölze müssen spätestens bei
Pächterwechsel entfernt werden.
8. Nicht zulässig sind Sichtschutzeinrichtungen aus Holz an zulässigen Einzäunungen.
Pflanzenschutz
1. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen im Kleingarten ist grundsätzlich das Prinzip des
integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden. Den naturnahen Bekämpfungsmaßnahmen
und Kulturtechniken ist Vorrang einzuräumen.
2. Alle den Boden belastenden, sowie die Kulturpflanzen und nützlichen Lebewesen
bedrohlichen Maßnahmen sind zu vermeiden.
3. Beim Gemüseanbau soll die Mischkultur sowie Fruchtfolge angewendet werden.
4. Der naturnahen Gartenbewirtschaftung soll Vorrang gegeben werden, z. B. durch
Einsatz von organischem Dünger, Kompost, Gründung, Mulchen, Nistgelegenheiten
für Vögel und Nutzinsekten.
5. Bei der Behandlung von Holz dürfen nur unschädliche Holzschutzmittel verwendet
werden.
Tierhaltung
1. Die Haltung und die Zucht von Haus- und Kleintieren ist in Kleingärten nicht erlaubt.
2. Das Halten von Bienenvölkern kann vom Vorstand zugelassen werden. Der
Bienenhalter muß Mitglied eines Imkervereins sein. Eine Haftpflichtversicherung muß
nachgewiesen werden.
3. Hunde sind in der Kleingartenanlage grundsätzlich anzuleinen.
Energieversorgung
1. Die vereinseigenen Energieversorgungsanlagen (Strom/Wasser/Gas) sind pfleglich zu
behandeln.
2. Jeder Pächter muß zur Feststellung von Strom- und Wasserverbrauch in seinem
Garten Meßeinrichtungen auf eigene Kosten einbauen. Er ist für den ordnungsgemäßen
Betrieb der Meßeinrichtung verantwortlich. Der Verein hat das Kontrollrecht.
3. Strom und Wasser sind sparsam zu verbrauchen.
4. Der Pächter hat den von ihm verbrauchten Strom und Wasser zu zahlen. Außer den
durch die Meßeinrichtungen angezeigten Verbrauch hat der Pächter anteilmäßig die
Grundkosten und evtl. aufgetretenen Schwund zu zahlen.
5. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgesperrt werden.
6. Kosten für Reparaturen an den Gesamtanlagen von Strom und Wasser sind vom
Pächter anteilmäßig zu tragen. Für Kosten, die hinter den Meßeinrichtungen oder an
diesen selbst entstehen, hat der Pächter aufzukommen.
Gerätebenutzung
1. Lärmentwickelnde Geräte, wie Rasenmäher, Heckenscheren, Häcksler, Pumpen, usw.
müssen den im Bundesimmissionsgesetz in der jeweils geltenden Fassung
festgelegten Auflagen entsprechen.
2. Der Betrieb dieser Geräte darf die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht mehr als nötig
stören, der Betrieb ist zu unterlassen:
a) in der Zeit von 13.00 - 15.00 Uhr
b) in der Zeit von 20.00 - 7.00 Uhr
c) an Sonn- und Feiertagen
Boden- und Wasserschutz
1. Im Abstellraum der Gartenlaube kann eine chemiefreie Trockentoilette mit Einstreu
aufgestellt werden.
2. Der Einsatz von Chemikalien zur Geruchsbindung in Campingtoiletten ist unzulässig.
Erfolgt die Umsetzung der Fäkalien über dem Kompost, darf dies nur unter Zugabe
von ungelöschtem Kalk erfolgen.
3. Die Errichtung und der Betrieb von zentralen Entsorgungseinrichtungen mit
Kanalanschluß in der Kleingartenanlage ist anzustreben.
Kinderspielplätze
1. Die Benutzung vereinseigener Kinderspielplätze und -gerate geschieht auf eigene
Gefahr. Ein dementsprechendes Hinweisschild muß aufgestellt werden.
2. Der Verein hat dafür zu sorgen, daß die Spielgeräte ständig den sicherheitstechnischen
Anforderungen genügen.
Zutrittsrecht
1. Beauftragte des Verpächters sowie des Zwischenpächters, - Bezirksverband oder
Kleingärtnerverein - ist zur Erfüllung satzungsgemäßer oder besonderer Aufgaben der
Zutritt zum Garten gestattet.
2. Andere Personen haben in Abwesenheit des Pächters nicht das Recht, den Garten zu
betreten, ausgenommen zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren.
Bekanntmachungen
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die im Vereinsheim und in den Aushängekästen des
Kleingärtnervereins angebrachten Bekanntmachungen zu beachten. Nachteile oder
Unterlassungen, die auf Unkenntnis der Veröffentlichungen zurückzuführen sind, gehen zu
Lasten des Kleingärtners (Pächters).
Schlußbestimmungen
Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener
Fristsetzung des Verpächters bzw. Zwischenpächters nicht behoben oder nicht unterlassen
werden, sind eine Verletzung des Zwischenpachtvertrages und können wegen
vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
Stadt Castrop-Rauxel Bezirksverband
-Grünflächenamt- Castrop-Rauxel / Waltrop
der Kleingärtner e.V.

